Bildschirmlesegeräte werden von Ihrem Augenarzt verordnet
Diese Geräte sind nach §33 SGB V des Sozialgesetzbuches als Hilfsmittel anerkannt und werden Ihnen nach einer augenärztlichen Verordnung leihweise und kostenlos, für die Dauer der Notwendigkeit, von Ihrer Krankenkasse zur Verfügung gestellt.
Für Sie entstehen keine Kosten!